1. 1.1. Die 1971 geborene und zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2005 erstmals bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Fibromyalgie und Depressionen zum Bezug von Leistungen (berufliche Eingliederung/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 9. April 2008 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 6. Mai 2009 einen solchen auf eine Invalidenrente.