6.1.5. Schliesslich ist betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es hätten Berichte über allfällige somatische Beeinträchtigungen bei der Hausärztin eingeholt werden müssen (Beschwerde S. 9 f.; E. 5.), darauf hinzuweisen, dass Dr. med. H._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, bereits im Bericht vom 12. Mai 2016 ausführte, dass bei der Beschwerdeführerin bereits in der Kindheit eine angstgefärbte funktionelle Symptomatik mit multisystemischer Beteiligung (Kreislauf, Magen- Darm, Kopfschmerzen, Unruhe, Schlafstörungen) vorgelegen habe.