6.1.4. Was des Weiteren die (Verdachts-)Diagnose des ADHS betrifft (vgl. Beschwerde S. 4, 8 und 9 f.), ist darauf hinzuweisen, dass durch die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste G._____ (PDAG) in einem nicht datierten (unvollständigen) Bericht zwar ausgeführt wurde, ein Verdacht auf ADHS sei gegeben, in Zusammenschau von Anamnese, Klinik und unter Berücksichtigung der Testdiagnostik könne die Diagnose einer einfachen ADHS aber nicht bestätigt werden (VB 90). Als Verdachtsdiagnose ist die ADHS zudem nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3).