werden könne (Beurteilung vom 1. November 2023 in VB 97; E. 3.). Im Übrigen verfolgen Berichte der behandelnden Ärzte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, da diese sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben.