6.1.3. Die behandelnden Ärzte der Klinik D._____ gingen im Juli 2021 von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % für den Zeitraum vom 22. April bis 28. Juli 2021 aus (vgl. den Bericht der Klinik D._____ vom 14. Juli 2021 in VB 51 S. 7; vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 9; E. 5.). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E._____ führte am 26. Mai 2023 aus, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 16. November 2021 nicht verändert habe, und dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (VB 88 S. 1 f.). Weder die behandelnden Ärzte der Klinik D._____ noch Dr. med.