6.1.2. Bei Eintritt in die Klinik D._____ im April 2021 habe sodann zwar, wie erwähnt (E. 6.1.1.), eine mittelgradige depressive Störung ohne Psychopharmakotherapie vorgelegen. Bei Austritt habe jedoch lediglich noch eine leichte depressive Symptomatik bestanden. Bei Verbesserung des Zustandes habe sich die Beschwerdeführerin gegen eine antidepressive Medikation entschieden (Bericht der Klinik D._____ vom 14. Juli 2021 in VB 51 S. 5 f.). Dies spricht ebenfalls für eine nur leichte depressive Symptomatik und entspricht dem von med.