zu Recht nur im Sinne einer vorübergehenden psychischen Beeinträchtigung berücksichtigt (Beurteilung vom 1. November 2023 in VB 97; E. 3.). Wo nämlich im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden können, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (Urteil des -7- Bundesgerichts 9C_468/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 2.2.2. mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 mit weiteren Hinweisen).