__ vom 9. Juni 2021 in VB 47). Im Juli 2021 wurde weiter ausgeführt, seit sich die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Mutter im März 2019 um den alleinlebenden Vater kümmern müsse, hätten (gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin) das zwanghafte Verhalten und die Ängstlichkeit bzw. Unsicherheit zugenommen. Die Coronapandemie im Jahr 2020 habe ihr dann "den Rest gegeben". Sie leide aktuell auch unter einem starken finanziellen Druck (Bericht der Klinik D._____ vom 14. Juli 2021 in VB 51 S. 3 f.; vgl. im Übrigen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 8 der Beschwerde; E. 5.; vgl. sodann den Bericht des Vereins F.__