Weiter sei nie ein Bericht über allfällige somatische Beeinträchtigungen bei der Hausärztin eingeholt worden. Die RAD- Beurteilung sei deshalb unvollständig und beweistechnisch unzulänglich (Beschwerde S. 9). Es hätten ein aktueller medizinischer Bericht der Hausärztin eingeholt und eine Begutachtung durchgeführt werden müssen (Beschwerde S. 10).