Der Diagnose einer möglichen Auf- merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sei im versicherungsmedizinischen Kontext keine wesentliche Relevanz beizumessen, da höchstens von einer leichten Ausprägung auszugehen sei. Selbst bei einer Bestätigung des ADHS könne eine wesentliche und länger andauernde Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht erkannt werden. Mangels Substanz, vor allem fehlender aussagekräftiger psychopathologischer Symptome, könne die von der ambulanten Psychiaterin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollzogen werden.