"1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2024 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin gestützt auf ihr Gesuch vom 4. Juni 2021 die ihr zustehenden Leistungen gemäss IVG, mindestens jedenfalls eine Teilrente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach Massgabe der versicherungsrechtlichen Weisungen neu befinde. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. -3-