Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) durch Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 27. Februar 2017). Nach Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 15. Juni 2017 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.