4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'875.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Josef Flury, Rechtsanwalt, Luzern, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'875.00 auszurichten. - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten