4.5. Der Beschwerdeführer vermag somit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft darzutun, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2024 (VB 325) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. September 2022 bzw. vom 7. Februar 2023 (VB 307) eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.