4.4.4. Hinsichtlich der von der Klinik G._____ im Bericht vom 30. Januar 2023 attestierten, bis zum 2. Februar 2023 befristeten 100%i- gen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 6 und VB 315 S. 6) ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen), was vorliegend gerade nicht gegeben ist.