___ vom 12. Mai 2023 sei die Diagnose einer seronegativen Spondarthropathie nun neu in den Hauptdiagnosen und nicht wie im Vorbericht vom 13. Dezember 2022 bei den Nebendiagnosen aufgeführt worden (vgl. VB 316 S. 4 mit S. 10), so ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine neu gestellte Diagnose für sich allein nicht ausreicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2).