4.4. 4.4.1. Zunächst ist hervorzuheben, dass an die Glaubhaftmachung einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Tatsachenänderung höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn die frühere Verfügung nur kurze Zeit – wie vorliegend rund sechs Monate vor der Neuanmeldung vom 7. Februar 2023 (vgl. VB 289 mit 307) – zurückliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 9C_243/2011 vom 24. Juni 2011 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).