Auch im Bericht des Spitals Q._____ vom 12. Mai 2023 zur Verlaufskontrolle bei metabolischem Syndrom seien keine neuen, bisher nicht berücksichtigte Gesundheitsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dokumentiert worden. Die Frage, ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (Verfügung vom 19. August 2022) glaubhaft gemacht worden sei, verneinte Dr. med. E._____, da sich aus versicherungsmedizinischer Sicht den neu vorgelegten Arztberichten im Wesentlichen die gleichen Gesundheitsstörungen wie den Vorbefunden entnehmen lassen würden (VB 317 S. 2).