Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Anmeldebestätigung beim F._____ Zentrum (Beschwerdebeilage [BB] 4) für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist, nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3. hiervor). Gleiches gilt für die am 10. Oktober 2024 nachgereichten medizinischen Unterlagen.