3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2024 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. E._____, Praktischer Arzt, vom 13. Oktober 2023 (VB 317). Dieser führte zu den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Akten zusammenfassend aus, in den neu vorgelegten Arztberichten seien im Wesentlichen die gleichen Gesundheitsstörungen wie in den Vorbefunden dokumentiert worden. Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (Verfügung vom 19. August 2022) könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden (VB 317 S. 2).