Mit angefochtener Verfügung vom 29. Januar 2024 wurde lediglich (negativ) über die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung(en) erfüllt seien, entschieden. Die materielle Anspruchsprüfung bildet dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 f.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache einer Rente beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.