4. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Josef Flury zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. -4-