2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldungen vom 13. September 2022 sowie vom 7. Februar 2023 einzutreten und diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. 3. Sobald die verbleibende Restarbeitsfähigkeit feststeht, sei die Rentenberechnung vorzunehmen und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab frühestmöglichem Zeitpunkt eine Rente zuzusprechen.