1.3. Am 9. Juli 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2021 auf das Leistungsgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.105 vom 28. Mai 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 1.4. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die Be- -3-