1.2. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer bereits am 30. Januar 2019 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht. Mit Verfügung vom 5. November 2019 trat die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.783 vom 29. Juni 2020 ab.