Vielmehr hätte sich der RAD-Arzt Dr. med. B._____ damit auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit mit den aktenkundigen Diagnosen ein organisches Substrat für die Beschwerden des Beschwerdeführers ausgewiesen ist sowie ob und inwiefern (insbesondere retrospektiv) damit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen ist. Gegebenenfalls hätte er, wenn er sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen kein lückenloses Bild machen konnte, weitere Abklärungen veranlassen müssen (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dies hat der RAD-Arzt Dr. med. B._____ jedoch ebenfalls unterlassen.