Zwar ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs letztlich nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Dies erlaubt es dem RAD- Arzt jedoch keineswegs auf eine versicherungsmedizinische Würdigung zu verzichten. Vielmehr hätte sich der RAD-Arzt Dr. med.