die von den behandelnden Fachärzten erhobenen Untersuchungsbefunde als klar nicht ausgewiesenes organisches Korrelat der angemeldeten gesundheitlichen Einschränkungen und damit ebenfalls als nicht aussagekräftig ein (VB 105 S. 1; 123 S. 3 f.). Dies tat er, obwohl bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_234/2021 vom 13. August 2021 E. 3.2; 8C_839/2019 vom 12. Mai 2020 E. 3.2.1) und er den Beschwerdeführer nie selbst untersucht hat.