_ sodann davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit als Mitarbeiter Aktivierung um eine angepasste Tätigkeit handle (VB 123 S. 2) und weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit auszugehen sei (VB 123 S. 4). Mit der ausweislich der Akten im Jahr 2022 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (VB 72 S. 12; 74 S. 4; 82 S. 1; 126 S. 3; 127.1 S. 17), welche zu einer am 19. September 2022 stattgehabten Operation geführt hat (VB 91 S. 4 f.), sowie mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum von Februar 2020 bis Ende Januar 2023 setzte sich Dr. med. B._____ aber in keiner Weise auseinander.