4.3. Nachdem es vorliegend um die Prüfung des am 16. Mai 2019 angemeldeten Rentenbegehrens geht (vgl. E. 1.1. hiervor), ist eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in retrospektiver Hinsicht bereits ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn vom 1. November 2019 (Art. 29 Abs. 1 IVG) unabdingbar. Eine solche ist den Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. B._____ jedoch nicht zu entnehmen. Am 13. Februar 2020 hatte Dr. med. B._____ festgehalten, mit der Diskushernie LWK 4/5 und LWK 5 / SWK 1 bestehe ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde und bleibende Einschränkung