unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären, noch würden bedeutsame neue und bislang unerkannte, von äusseren Faktoren befreite Funktionsdefizite mitgeteilt. Eine seitdem eingetretene, invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung sei nicht ausgewiesen, weshalb am Entscheid vom 25. Januar 2024 (VB 124) festzuhalten sei (VB 129 S. 2).