In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien von Versicherten genannte Beschwerden wenig hilfreich, da es diese sonst in der Hand hätten, durch entsprechendes Verhalten Rentenleistungen zu erwirken. Über die angestammte, körperliche leichte Tätigkeit als Mitarbeiter Aktivierung sei der behandelnde Orthopäde ungenügend informiert, da diese aus orthopädischer Sicht keineswegs dessen Restgesundheit gefährde. Es würden keine wichtigen Informationen benannt, die im Rahmen der RAD-Stellung- nahme vom 8. Dezember 2023 (vgl. E. 3.1.3. hiervor) übersehen, -8-