Einer bislang von keiner radiologischen Fachperson klassifizierten Spinalkanalstenose Typ C-D fehle es auch an jedweder verifizierten körperlichen Funktionsbeeinträchtigung. Wie Dr. med. et phil. E._____ verfüge auch der Orthopäde C._____ nicht über ein fachliches diagnostisches Repertoire zur Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers (VB 129 S. 1). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien von Versicherten genannte Beschwerden wenig hilfreich, da es diese sonst in der Hand hätten, durch entsprechendes Verhalten Rentenleistungen zu erwirken.