4.2. 4.2.1. Der den Beschwerdeführer behandelnde Orthopäde C._____ führte in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 23. Februar 2024 aus, seines Erachtens sei die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 25. April 2023 unvollständig und berücksichtige den tatsächlichen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht. Die Beurteilung lasse wichtige Tatsachen, wie z.B. ein Discushernien-Rezidiv L4/L5 mit Komprimierung der Nervenwurzel L5 und spondylodiscogene Spinalkanalstenosen L4-5 und L5-S1, die zu einer Claudicatio spinalis und Radiculopathie der Nervenwurzel L5 rechts geführt hätten, aus. Darüber hinaus möchte Dr. med.