3.1.3. In seiner Aktenbeurteilung vom 8. Dezember 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. B._____ fest, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Aktivierungsmitarbeiter entspreche nach wie vor der längstens als angepasst definierten Tätigkeit gemäss RAD-Stellungnahme vom 19. Februar 2020 (VB 47; 123 S. 2). Konkrete und differenzierte Einwände von behandelnden Fachärzten oder Fachärztinnen würden nicht vorliegen. Der behandelnde Orthopäde habe sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohne jede Befunderhebung einzig von der defizitorientierten Haltung des Beschwerdeführers und den Ergebnissen aus der Bildgebung vom 22. März 2023 (VB 104 S. 2) leiten lassen. Um einem ineffizienten