Massgeblich für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien ausschliesslich körperliche Funktionsbeeinträchtigungen, die mit einem fachbezogen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpft werden könnten. Solche hätten nicht dokumentiert werden können, weshalb weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch eine invalidisierende Erkrankung vorliege. Mit Verweis auf das Zitat aus den Bilderzyklen vom 22. März 2023 (MRI LWS;