1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Vorbescheids vom 20. September 2023 (VB 117) beantragt (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich, in Form einer Verfügung, Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der Vorbescheid gemäss Art. 57a IVG hingegen bezweckt im Wesentlichen, den Anspruch der versicherten Person auf rechtliches Gehör gemäss Art. 42 ATSG bzw. Art.