Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das (erste) Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen vom 16. Mai 2019 (VB 1) mit Verfügung vom 14. März 2022 abgewiesen (VB 71) und diese Verfügung mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2022.169 vom 21. Dezember 2022 gestützt worden war (VB 89). Über das erneute Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen vom 7. September 2022 (VB 74) wurde noch nicht entschieden. Bis zur angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2024 (VB 124) wurde zudem noch nicht über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt. Folglich handelt es sich vorliegend nicht um die Prüfung einer Neuanmeldung (vgl. Art.