7. 7.1. Nach dem Dargelegten kommt mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs weder dem Unfall vom 2. August 2013 noch jenem vom 23. Januar 2023 eine massgebliche Bedeutung für die noch über den 9. September 2023 hinaus beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers zu, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.