Sie identifiziert sich so in einem Umfang mit den Interessen des Beschwerdeführers, welcher über das normale Mass hinausgeht, das bei einer behandelnden Ärztin zu erwarten ist. Auch, dass das erwähnte Schreiben als "Einsprache" gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2023 bezeichnet wurde, macht deutlich, dass ein eigentlicher Rollenwechsel von der behandelnden Ärztin zur Parteivertreterin stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8 mit weiteren Hinweisen). Dieses Schreiben vermag daher keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. med. B._____ zu schaffen.