vgl. auch SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2 sowie SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Im Übrigen macht sich Dr. med. D._____ durch diese Stellungnahme zur Interessenwahrerin des Beschwerdeführers, indem sie sich dafür einsetzt, dass die Beschwerdegegnerin weiter Versicherungsleistungen erbringt. Sie identifiziert sich so in einem Umfang mit den Interessen des Beschwerdeführers, welcher über das normale Mass hinausgeht, das bei einer behandelnden Ärztin zu erwarten ist.