beiden Unfälle, so dass sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt. Soweit im Übrigen Dr. med. D._____ ausführt, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfallereignis vom 23. Januar 2023 voll arbeitsfähig gewesen und seither zu 75 % arbeitsunfähig, weshalb das jetzige Leiden klar auf den Unfall zurückzuführen sei (E. 6.2.5.), ist darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; vgl. auch SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2 sowie SVR