6.2.5. Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 25. September 2023, mit welchem sie "Einsprache" gegen die Verfügung vom 8. September 2023 erhob, aus, der Beschwerdeführer sei vor dem massgeblichen Unfallereignis im Januar 2023 voll arbeitsfähig gewesen und seither würde eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vorliegen, weshalb die Beschwerden klar auf den Unfall zurückzuführen seien und die Beschwerdegegnerin nach wie vor Versicherungsleistungen erbringen sollte. Wenn die Krankheit nicht mit dem Unfall zu tun hätte, wäre eine Besserung nach der Infiltration zu erwarten.