Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall im Januar 2023 durchgehend grösstenteils vollumfänglich oder 75 % arbeitsunfähig; die Beschwerden seien also permanent und entgegen dem Kreisarzt nicht lediglich belastungsabhängig -8- vorhanden (Beschwerde S. 5). Zusammengefasst liessen die Akten lediglich den Schluss zu, dass die Beschwerden entweder im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Januar 2023 stünden oder als Rückfallfolge zum Unfall vom 2. August 2013 zu sehen seien. 6.2. Aus den Akten geht zusammengefasst Folgendes hervor: