6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Kreisarzt begründe nicht, weshalb er die Kausalität der neu hinzugekommenen objektivierten Gesundheitsschäden zum Unfall vom 23. Januar 2023 verneine, und führe nicht aus, ob dieser Unfall zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt habe. Seine Beurteilung sei unvollständig (Beschwerde S. 4). Es würden erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit der Beurteilung des Kreisarztes bestehen.