Dies sei möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Alter und die noch immer durchgeführte Arbeit auf dem Bau würden dagegensprechen. Es sei zudem bereits im Jahr 2015 durch die Rehaklinik C._____ ein zumutbares Belastungsprofil mit leichter und mittelschwerer Arbeit formuliert worden. Der Beschwerdeführer erhalte bereits eine Rente der Beschwerdegegnerin, da er der angestammten körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Es sei deshalb zu prüfen, ob er sich an dieses Zumutbarkeitsprofil halte. Falls nicht, seien die noch beklagten oder gar vermehrten Rückenbeschwerden durch die inadäquate hohe Belastung bedingt (VB 60).