2. Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine 30-tägige Frist anzusetzen, um medizinische Unterlagen zur Begründung seiner Beschwerde nachzureichen (Beschwerde S. 5), auf Folgendes hinzuweisen: Das Versicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2024 mit Verfügung vom 23. April 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht und die Nachreichung von Unterlagen auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.).