1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 95) ihre vorübergehenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Januar 2023 zu Recht per 9. September 2023 eingestellt hat.