Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 sprach sie dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21 % rückwirkend ab dem 1. Dezember 2016 eine Rente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung zu. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. März 2017 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. April 2017 wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.353 vom 31. August 2017 ab.