10.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. November 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 befristete ganze Rente zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. - 12 -